Ansprüche bei Verdienstausfall
Bearbeitung beim Regierungspräsidium Darmstadt

Rheingau. (mg) – Wegen der staatlich angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen konnten und können viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten auch ohne Arbeitsleistung das Netto-Entgelt bis zu sechs Wochen zu zahlen. Jetzt können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Beträge vom Land Hessen rückwirkend für Zeiten der Kinderbetreuung ab dem 30. März 2020 erstatten lassen.

Ein Entschädigungsanspruch besteht auch, wenn Beschäftigte oder Selbständige einen Verdienstausfall infolge von einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots hatten. Antragsberechtigt sind zudem Personen, für die nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet oder dem Ausland ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde.

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