Budenheim.
Das nachbarschaftliche Zusammenleben verläuft oftmals nicht ohne Konflikte. Die Einhaltung von Grenzabständen von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Einfriedungen sowie Geruchs- und Lärmbelästigungen von Grundstücken führen mitunter zu Diskussionen und Streitfällen zwischen Nachbarn. Viele dieser Fragen sind in Gesetzen und Rechtsvorschriften, vor allem in den §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), geregelt, die durch die Vorschriften des Landesnachbarrechtsgesetzes ergänzt werden.
Ziel aller rechtlichen Bestimmungen ist es, eine Verständigung unter den Nachbarn zu erreichen und den sogenannten Nachbarfrieden zu erhalten. Eine erzielte Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang vor gesetzlichen Vorschriften. Vereinbarungen unter Nachbarn können grundsätzlich frei geschlossen werden und bedürfen keiner besonderen Form. Um spätere Differenzen zu vermeiden, ist die schriftliche Form zu empfehlen, die möglichst von allen Beteiligten unterschriebenen wird. Öffentlich-rechtliche Vorschiften z.B. der Landesbauordnung, des Landesstraßengesetzes oder der Immissionschutzgesetze sind jedoch grundsätzlich bindend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen Nachbarn aufgehoben werden.
Wenn Streitigkeiten zwischen Nachbarn zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, so ist bei bestimmten Fällen vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens ein Schlichtungsversuch erforderlich. Diese Fälle sind im Landesschlichtungsgesetz sowie in der Schiedsamtsordnung für Rheinland-Pfalz benannt. Im Wesentlichen betrifft dies die o.g. Bestimmungen des BGB und der im Nachbarrecht genannten Vorschriften, sofern es sich um Auseinandersetzungen zwischen Privatleuten handelt.
Das Schiedsamt Budenheim hat seinen Sitz in der Gemeindeverwaltung, ist jedoch disziplinarisch dem Amtsgericht Mainz unterstellt. Der Schiedsmann und sein Stellvertreter sind als vereidigte Ehrenbeamte des Landes Rheinland-Pfalz befugt, die Schlichtung von Streitfällen sowohl zivilrechtlicher Art als auch Verletzungen der persönlichen Ehre im privaten und nachbarschaftlichen Umfeld zu verhandeln. Dies erfolgt in nicht-öffentlicher Verhandlung, zu dem die jeweiligen Parteien geladen werden. Ziel der Schlichtung ist es, einvernehmlich eine außergerichtliche Einigung der Parteien bzw. einen Vergleich im Sinne des gegenseitigen Nachgebens zu erzielen. Ist dies der Fall, so wird die Einigung bzw. der erzielte Vergleich als vollstreckbarer Titel protokolliert, der 30 Jahre Gültigkeit hat. Kann durch die Schlichtung kein Vergleich erreicht werden, so wird eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt, die es dem Antragsteller ermöglicht, Klage beim Amtsgericht einzureichen.
Bürgerinnen und Bürger können sich generell nicht nur in Fragen des Nachbarrechts, sondern auch in bürgerlich-rechtlichen Verfahren wie auch in Strafsachen an das Schiedsamt wenden. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Dazu kommen mögliche Auslagen, die im laufenden Verfahren entstehen können. Schiedsmann für Budenheim ist Dieter Jabkowski. Stellvertretender Schiedsmann ist Ambros Dotzer. Die offizielle Adresse lautet: Schiedsamt, Postfach 1140, 55253 Budenheim, E-Mail: schiedsamt[at]budenheim[dot]de, Telefon: 06139/299148, Mobil: 0160/93940060, Fax: 06139/299301.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde Budenheim unter https://www.budenheim.de/verwaltung/rathaus/schiedsamt/ sowie auf der Seite des Amtsgerichts Mainz unter https://agmz.justiz.rlp.de/de/service-informationen/schiedspersonen/.