Nahostkonflikt verunsichert Reisende

Was Verbraucher jetzt bei Buchung, Stornierung und Flugausfällen wissen müssen

Foto: Adobe Stock/ EVZ
Flugreisen während des Nahost-Konflikts.
Flugreisen während des Nahost-Konflikts.
Flugausfälle, gesperrte Lufträume und steigende Preise: Der Konflikt im Nahen Osten bringt große Unsicherheit. Viele Verbraucher fragen sich, wie sie ihren Urlaub planen sollen und welche Rechte sie haben. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Reiselust ist ungebrochen, gleichzeitig steigt die Unsicherheit und Verbraucher zögern die Entscheidung zur Buchung so lange wie möglich hinaus. „Verbraucher sollten sich vor der Buchung überlegen, wie viel Unsicherheit sie akzeptieren und wie flexibel sie bleiben möchten“, so Karolina Wojtal, Pressesprecherin und Co-Leiterin des EVZ Deutschland. Wer aktuell bucht, sollte nach flexiblen Tarifen fragen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Reisebuchungen nicht – auch nicht online. Ohne Flex-Tarif gelten die vereinbarten Stornobedingungen, die bei Absage durch den Reisenden empfindlich zu Buche schlagen können.

Steigende Preise

Für neue Buchungen gilt: Preise richten sich nach Angebot und Nachfrage. Besonders Ziele, die aktuell als sicher gelten, könnten weiter im Preis steigen.

Für bereits gebuchte Pauschalreisen, also Kombinationen aus mindestens zwei Reiseleistungen wie Flug und Hotel, gilt: Eine Preiserhöhung ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Sie ist zulässig, wenn sich etwa Treibstoffkosten oder Wechselkurse ändern. Pauschalreisende müssen vor der Buchung ein Informationsblatt über die Möglichkeit einer solchen Erhöhung erhalten. Zudem darf sie maximal acht Prozent betragen und nur bis 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Liegt die Erhöhung darüber, können Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Wichtig: Reisende müssen innerhalb der vom Veranstalter angegebenen Frist annehmen oder zurücktreten. Ohne fristgerechte Reaktion gilt die Erhöhung als angenommen.

Wann ist ein kostenfreier Rücktritt möglich?

Ein Blick in die Vertragsbedingungen offenbart, ob der Anbieter einen kostenfreien Rücktritt anbietet. Ist dies nicht der Fall, können die gesetzlichen Regelungen helfen. Bei Pauschalreisen ist von Gesetzes wegen ein kostenfreier Rücktritt möglich, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseziel während der Reisezeit vorliegen. Ob dies der Fall ist, wird objektiv bestimmt. Bloße Unsicherheit oder Angst aufseiten des Reisenden reichen nicht aus. Pauschalreisen werden daher oft erst kurzfristig abgesagt. Für individuell gebuchte Reisen gelten hingegen andere Regeln: Ein kostenloses Stornorecht kann auch hier vertraglich eingeräumt werden. Auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie im Pauschalreiserecht können sich Individualreisende hingegen nicht berufen. Denn ist der Anbieter in der Lage, die Leistung zu erbringen, muss sie in der Regel auch bezahlt werden. Sagt hingegen der Veranstalter eine Pauschalreise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten. Wird eine kostenlose Umbuchung angeboten, muss das Angebot mindestens gleichwertig zur ursprünglich gebuchten Reise sein.

Welche Rolle spielt eine Reisewarnung?

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein wichtiges Indiz, dass am Urlaubsort eine erhebliche Gefährdung vorliegt. Sie führt jedoch nicht automatisch zur Anerkennung von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Gleichwohl erleichtert sie es den Reisenden, sich auf diese zu berufen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Reisewarnung im Zeitpunkt der Buchung noch nicht bestanden hat. Auch Pauschalreisende mit einer sogenannten Transit- oder Umsteigeverbindung können Ansprüche aus den Reisewarnungen für Länder im Nahen Osten ableiten. Bei reinen Flugbuchungen hat eine Reisewarnung hingegen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Erstattungsansprüche. Entscheidend ist, ob der Flug tatsächlich durchgeführt wird und welche Tarifbedingungen gelten.

Flug gestrichen: Welche Rechte gelten

Wird ein Flug von der Airline annulliert, haben Reisende Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder auf eine Ersatzbeförderung. Die Airline muss ihre Passagiere so schnell wie möglich ans Ziel bringen, zum Beispiel mithilfe einer anderen Fluggesellschaft oder mit Bus und Bahn, sofern möglich. Einen Gutschein müssen Fluggäste nicht akzeptieren. Zudem haben Reisende Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und falls nötig, auch auf eine Unterkunft. Da es sich bei geopolitischen Krisen und Luftraumsperrungen häufig um sogenannte außergewöhnliche Umstände handelt, besteht in der Regel kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Jedoch muss für jede Annullierung oder Verspätung einzeln geprüft werden, ob die Flugunregelmäßigkeit tatsächlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die das Unternehmen weder vorhersehen noch beeinflussen kann.

Die Erstattung lässt auf sich warten

Pauschalreiseveranstalter müssen den Reisepreis innerhalb von vierzehn Tagen erstatten, Fluggesellschaften innerhalb von sieben Tagen, sofern die Absage vom Anbieter ausging. Viele Buchungen erfolgen heutzutage über Online-Portale. Diese sind jedoch nur Vermittler für Flüge oder Reisen.

Individualreisende müssen ihre Ansprüche grundsätzlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Weitere Kosten, etwa für bereits gebuchte Ausflüge vor Ort, muss die Fluggesellschaft aber nicht erstatten.

Zahlt die Versicherung?

In der Regel ist das nicht der Fall. Weder Reiserücktrittsversicherungen noch Reiseabbruchversicherungen springen bei bewaffneten Konflikten oder Krieg ein, wenn Verbraucher zu Hause bleiben oder ihre Reise abbrechen möchten. Sie sichern unvorhergesehene Ereignisse ab, die den Urlauber betreffen, also etwa eine plötzliche Krankheit oder einen Unfall. Kriegshandlungen werden in den Versicherungsverträgen oft explizit ausgeschlossen.

Das EVZ hilft kostenlos

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern aus Deutschland kostenlos bei grenzüberschreitenden Fragen und berät zu Verbraucherrechten im Allgemeinen. Das EVZ ist Teil des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren und wird durch die Europäische Kommission und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell unterstützt.

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