Sorge wegen Cannabisfreigabe auch im Kreis

Polizei ist besorgt und sensibilisiert im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr

Das Cannabisgesetz (CanG) ist seit 1. April in Kraft. Für Erwachsene ist der Konsum und Besitz von Cannabis-Produkten in bestimmten Mengen straffrei. Eine kontrollierte Abgabe über Vereine soll den Schwarzmarkt eindämmen. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum zum Eigengebrauch ist erlaubt, der Besitz von bis zu 50 Gramm trockenen Blüten zu Hause ist legal. Privat dürfen maximal drei weibliche Pflanzen angebaut werden. Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) dürfen THC-haltige Hanfpflanzen anbauen und an Vereinsmitglieder begrenzte Mengen (25 Gramm/Tag und insgesamt 50 Gramm/Monat) abgeben – mit maximal zehn Prozent THC-Gehalt; an junge Erwachsene bis 21 Jahre jedoch nur 30 Gramm/Monat. Die kontrollierte Abgabe startet voraussichtlich im Juli.

Diese Clubs sind rechtlich eingetragene Vereine (e.V.), arbeiten also nicht gewinnorientiert und dürfen maximal 500 Mitglieder haben. In den Clubs darf nicht konsumiert werden; sie müssen einen Präventionsbeauftragten benennen und ein Jugendschutzkonzept vorlegen; sie dürfen nicht für sich werben. Sogenannte Edibles wie "Hasch-Kekse" bleiben verboten.

Angesichts dieser Lockerungen sieht die Polizei auch in Zukunft den Umgang mit Cannabis durchaus problematisch. Das Fahren unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gehört zu den wesentlichen Unfallursachen.

Auch wenn mit dem neuen Gesetz Cannabis im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen wurde, gelte es beim Konsum in Verbindung mit dem Straßenverkehr auf die Grenzen zu achten.

Denn die Entkriminalisierung von Cannabis bedeute nicht, dass damit die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von THC unproblematisch werde. Deshalb weist die Polizei ausdrücklich auf die rechtlichen Konsequenzen hin, die weiter Bestand hätten.

Für das Führen von Fahrzeugen ist durch die Grenzwertkommission und Rechtsprechung aktuell ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum festgelegt. Wird dieser Wert überschritten und im Körper nachgewiesen, was noch mehrere Tage nach Genuss möglich ist, drohen – selbst wenn die Fahrt nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird - eine Geldbuße, ein Punkteeintrag sowie die Verhängung eines Fahrverbotes. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist zudem eine zivilrechtliche Regressnahme zu erwarten.

Die Verkehrstauglichkeit nach dem Konsum von Cannabis sei schwer einzuschätzen. Die polizeilichen Feststellungen bei folgenlosen Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln in der Vergangenheit zeigten, dass die Konsumenten die Gefahren einer solchen Verkehrsteilnahme häufig nicht im Blick hätten. Insbesondere sei es kaum möglich zu wissen, wie viel THC nach einem Konsum noch im Blut ist, denn die negativen Wirkungen auf die Fahrtüchtigkeit hielten länger an, heißt es von Seiten der Polizei.

Sollten sich nach dem Konsum von Cannabis und einer anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr noch dazu Auffälligkeiten bei den Fahreigenschaften oder Ausfallerscheinungen bei der Person ergeben, wird eine solche Fahrt sogar als Straftat gewertet. Das gilt nicht nur für Autofahrten, sondern für alle Fahrzeuge, beispielsweise auch Fahrräder und E-Scooter. In der Konsequenz kann die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werden. Die Wiedererteilung kann in solchen Fällen erst nach einer Sperrfrist und bestandener Medizinisch-Psychologischer Untersuchung erfolgen.

Verstärkte Kontrollen

Um größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, wird die hessische Polizei in der kommenden Zeit vermehrt Kontrollen im Hinblick auf Alkohol und Drogen im Straßenverkehr durchführen und in vielen präventiven Gesprächen Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die entsprechenden Gefahren sensibilisieren. Die Unfallursache Alkohol und Drogen am Steuer soll hierdurch bekämpft und das Entdeckungsrisiko für Personen, die sich berauscht ans Steuer ihres Fahrzeugs setzen, hoch gehalten werden, um so für mehr Sicherheit für alle zu sorgen, erklärt man übereinstimmend von seiten des Polizeipräsidiums Westhessen und der Polizeistation in Bad Schwalbach.



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