Kaufpreis-Lüge

Rheingau. (mg) – Wer Autos auf einer Online-Plattform zum Kauf anbietet, darf relevante Preis-Details nicht im Kleingedruckten verstecken. Werbewirksame Lockangebote, die nicht der Realität entsprechen, seien irreführend und demzufolge unwirksam, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 179/18). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bot ein Auto-Händler einen Neuwagen online zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach mehrmaligem Herunterscrollen auf der Seite wurden Kunden unter dem Punkt „Weiteres“ darüber informiert, dass erst ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben werden müsse, um das Neufahrzeug so günstig wie angepriesen zu bekommen. Gegen die Masche zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht – und bekam schließlich recht. Die Richter am Oberlandesgericht Köln erklärten, dass der ausgewiesene Kaufpreis für den Kunden unter dieser Bedingung völlig wertlos sei.

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