Rechtsfragenzu Autocorsos

Rheingau. (mg) – Viele Fußballfans feiern ihre Mannschaft gerne mit einem Autocorso. Auch wenn die Polizei dabei über Bagatelldelikte hinwegsehen kann, gilt die Straßenverkehrsordnung. Ein spontan ablaufender Autocorso unterliegt zwar nicht der Erlaubnispflicht, aber zu beachten ist, dass in einem Fahrzeug nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Die Gurte müssen benutzt werden. Beförderungen auf Motorhauben, Ladeflächen etc. sind nicht erlaubt.

Der Fahrer muss dafür Sorge tragen, dass seine Sicht nicht behindert wird. Grundsätzlich darf kein Gegenstand nach hinten weiter als einen Meter über das Fahrzeug hinausragen. Nach vorne ist ein Überstand nicht zulässig. Seitlich aus dem Auto ragende Stangen müssen deutlich sichtbar sein und eine Fahrzeugbreite von 2,55 Meter darf nicht überschritten werden.

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