Dreijähriger „darf“ Badezimmer fluten

Es liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wenn Eltern ihr dreieinhalbjähriges Kind abends schlafen legen und dieses später unbemerkt das Badezimmer überschwemmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine lückenlose Überwachung hier nicht erforderlich gewesen sei (Az. I-4 U 15/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, legten die Eltern ihren dreieinhalbjährigen Sohn abends schlafen. Unbemerkt war dieser kurze Zeit später wieder aufgestanden, um die Toilette aufzusuchen. Die Kombination aus zu viel Toilettenpapier und einem verhakten Spülknopf sorgte allerdings dafür, dass das Badezimmer kurz darauf unter Wasser stand und auch die darunter liegende Wohnung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Wohngebäudeversicherung weigerte sich den Schaden in voller Höhe zu begleichen und argumentierte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

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