„Straßenlicht“ darfnicht verkauft werden

– Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat einem hessischen Einzelunternehmen mit Sitz in Darmstadt den Verkauf der sogenannten Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ in Rheinland-Pfalz untersagt. Das sammlungsrechtliche Warenvertriebsverbot ist bestandskräftig.

Nach Mitteilungen von Behörden und angesprochenen Passanten in Rheinland-Pfalz wird durch die Vorderseite der Zeitung „Straßenlicht – Obdachlosenzeitung“ der Eindruck vermittelt, dass mit dem Kauf der Zeitung gemeinnützige Zwecke gefördert würden. Der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Verkaufserlöse kam das Unternehmen nicht nach.

Die Zeitungsverkäufe erfolgen zum Teil an der Haustüre und in den Fußgängerzonen, unter anderem in …

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