Mitteilung des Bürgermeisters
Für die Anmeldung in Gemeinden unter 7500 Einwohnern ist die Ordnungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises zuständig, die sehr eng mit uns als betroffene Gemeinde zusammenarbeitet.
Gerne hätten wir diese Versammlung aufgrund der derzeitigen Pandemie nicht zugelassen.
Leider ist dies aufgrund Artikel 8 Grundgesetz nicht möglich. Dieser besagt, dass allen Deutschen das Recht gewährt werden muss, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Der Rheingau-Taunus-Kreis hat als zuständige Versammlungsbehörde auf Grundlage des Versammlungsgesetzes und der geltenden Corona-Verordnungen für die Versammlung am Sonntag umfangreiche Auflagen erteilt, die heute den Veranstaltern mitgeteilt wurden. Ein mit einbeziehen des Kirchhofs bzw. des Marktplatzes wurde nicht gestattet und ist von den Veranstaltern auch nicht vorgesehen.
Die Angaben auf dem Flyer –
St. Valentin, Helfer aller Kranken, Schutzpatron aller Liebenden, Du rufst uns an deinem Ehrentag in den Rheingau nach Kiedrich zu deiner Basilica
wurden zur Bewerbung verwendet. Hier wurde unsererseits gefordert, auf den beantragten Versammlungsort großer Parkplatz hinzuweisen.
Ich versichere Ihnen, dass ich als Ortspolizeibehörde alle Möglichkeiten für eine Absage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden geprüft habe.
Ein Einspruchs- oder Widerspruchsrecht, bzw. Verbot gegen die Versammlung ist uns als Gemeinde sowie Bürgern der Gemeinde Kiedrich nicht möglich.
Ich bitte Sie alle die Veranstaltung nicht zu besuchen, um die Zahl der Teilnehmer so gering wie möglich zu halten. Auch eine Gegenversammlung halte ich nicht für sinnvoll, um nicht unserem eigenen Argument für ein Verbot der Versammlung in Zeiten von Corona zu wider zulaufen.
An der Veranstaltung ist die Polizei mit ausreichender Personenzahl, die zuständige Vertreterin des Rheingau-Taunus-Kreises sowie meine Person und unser Hilfspolizeibeamter vor Ort.
Ich bitte Sie nochmals um Ihr Verständnis, dass wir aufgrund geltenden Rechts, hier wie bereits ausgeführt, Artikel 8 des Grundgesetzes, nicht anders verfahren können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Winfried Steinmacher
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