Wenn dem Fiskus der Geduldsfaden reißt
Urteil: Steuervorteil für Immobilie kein Selbstläufer

Rheingau. (mg) – Eigentümer sollten die Geduld des Finanzamts nicht überstrapazieren. „Wer eine Immobilie allzu lange leer stehen und keine nachhaltigen Bemühungen zur Vermietung oder Instandsetzung des Objekts erkennen lässt, kann auch die laufenden Kosten nicht steuerlich geltend machen„, warnt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 17/16).

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermietung einer leerstehenden Wohnung anfallen, sind in der Regel als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden können. Voraussetzung dafür ist die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht. Die ist aber nach Ansicht der obersten Finanzrichter dann nicht gegeben, wenn die Immobilie jahrelang in einem Zustand ist, in dem sie objektiv nicht vermietet werden kann.

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