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Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage und Mindesttemperatur muss sichergestellt werden
Rheingau. (mg) –
Die Heizperiode beginnt in der Regel ab 1. Oktober. Welche Pflichten in dem Zusammenhang für Vermieter gelten und was sie beachten müssen, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.
Die Dauer der Heizperiode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Regel gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April als Heizperiode, so die Rechtsprechung. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder im Mietvertrag kann allerdings auch ein längerer – keinesfalls aber ein kürzerer - Zeitraum festgeschrieben sein.
Heizpflicht gilt für Vermieter – auch außerhalb der Heizperiode
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