Kein Zwang zum Erbschein
Gerichtshof: Unerträgliche Zusatzbelastung der Erben

Rheingau. (mg) – Akzeptiert eine Sparkasse nach dem Tode eines Kunden als Geschäftsgrundlage für den weiteren Umgang mit dessen Konto einzig und allein einen Erbschein, so ist das unrechtmäßig. Nach deutschem Recht ist ein Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen.

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